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Keine voreilige Meldung fristlos gekündigter Kredite an die SCHUFA - 5 U 4184/1
- von vergleichsnews
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Oberlandesgericht München, Az. 5 U 4184/10
Wird ein Kreditvertrag aufgrund Zahlungsschwierigkeiten des ehemaligen Kunden fristlos gekündigt, müssen der Meldung an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) zwei schriftliche Zahlungsaufforderungen vorausgehen.
Die Meldung an die Schufa darf frühestens vier Wochen nach Versendung der letzten Zahlungsaufforderung erfolgen. Des Weiteren muss der Kunde über die Datenübermittlung in Kenntnis gesetzt werden.
Mit dieser Entscheidung haben Kunden die Möglichkeit, ihre Kreditschulden auszugleichen. Damit wird ein negativer SCHUFA-Eintrag verhindert, so dass dieser einer Umschuldung oder eine Kreditaufnahme über ein anderes Kreditinstitut nicht im Wege steht. Im entschiedenen Fall musste die verurteilte UniCredit Bank ihre voreilige Meldung an die Schufa widerrufen.
Vergleichsnews empfiehlt: Jeder Verbraucher hat die Möglichkeit, einmal pro Jahr eine kostenlose Auskunft bei der SCHUFA Holding AG abzurufen. Sollten die gespeicherten Daten falsch sein, muss der Verbraucher selbst aktiv werden und gem. § 33 ff. BDSG die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen.