BGH-Urteil: Verbraucher legen bei Kündigung der Lebensversicherung weiter drauf (Az. IV ZR 17/13)
von vergleichsnews
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Bundesgerichtshof – IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13

Für Verbraucher bleibt die frühe Kündigung einer Lebensversicherung ein Verlustgeschäft. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. September 2013 entschied, dürfen Versicherungsgesellschaften weiterhin bis zu 50 Prozent der eingezahlten Beiträge plus Zinsen nach erfolgter Kündigung behalten (Az. IV ZR 17/13 und 114/13).

Das Urteil gilt für alle Vertragsabschlüsse zwischen Ende 2001 und 2007. Ab 2008 ist das Versicherungsvertragsgesetz § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich, wonach die Provisionen und Gebühren über die ersten fünf Jahre verteilt werden müssen. Dieses Gesetz greift laut dem IV. Zivilsenat des BGH nicht bei Altverträgen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden.

Bei den Klägern handelte es sich um zwei Versicherungsnehmer, die ihre 2004 abgeschlossene Lebensversicherung im Jahr 2009 wieder auflösten. Der Rückkaufswert wurde von den Versicherern auf den damals vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelt. Die Versicherten beriefen sich in ihrer Klage auf die Unwirksamkeit der Klauseln (Urteil vom 25. Juli 2012). Auf dieser Grundlage wäre eine höhere Auszahlung gewährt worden. Dies lehnten die Richter nun ab.

Für viele Verbraucher bedeutet dieser Urteilsspruch einen finanziellen Nachteil bei vorzeitiger Kündigung der Versicherungspolice. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg kündigen pro Jahr rund 3,2 Millionen Deutsche ihre Lebens- und Rentenversicherung. In der Regel aufgrund der Belastung oder eines ungünstigen Vertrags.

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